Abänderung des Börsengesetzes.
181
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und des Gesetzes, betreffend die privatrecht-lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, wie sie sich auS den in den Artikeln 10bis 12 vorgesehenen Aenderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge derParagraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Hierbei sind die in den bezeichneten Gesetzen enthaltenen Verweisungen aufVorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs durch Verweisungenauf die nach Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle jener Vorschriftentretenden Vorschriften zu ersetzen. Den Verweisungen auf Vorschriften der(Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung sind diese Gesetze in der Fassung zuGrunde zu legen, welche sie durch das im Art. 1 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Gesetz erhalten.
Soweit in Reichsgcsetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der im Abs. Ibezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der durchden Reichskanzler bekannt gemachten Texte an ihre Stelle.
Börsengcsetz.
Artikel 14. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 wird dahin geändert:I. Die Ztz 33, 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 33. DaS von dem Kursmakler zu führende Tagebuch ist vor demGebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätteroder Seiten vorzulegen.
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist seinTagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.
§ 34. Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen undKäufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmaklerzu bewirken sind.II. Der § 45 Satz 2 fällt weg.
III. Der ß S8 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigungdes Ehemannes.
IV. Der § 63 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antragdes Ehemannes.
V. Der § 69 erhält folgenden Abs. 2:
„Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift deS § 764 des Bürger-lichen Gesetzbuchs nicht berührt."
VI. Die §§ 70 bis 74 fallen weg.
Vorbehalte z« Gunsten der Landesgesetzgebung.
Artikel 15. Die privarrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit-unberührt, als eS in diesem Gesetze bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf dieLandesgesetze verwiesen ist.
Soweit die Landesgcsetze unberührt bleiben, können auch neue landeSgesetz-liche Vorschriften erlassen werden.
Lagerscheine und Lagcrpfandscheine.
Artikel 16. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lager-scheine und Lagerpfandscheine, die Vorschriften über Lagerscheine sedoch nur insoweit,als sie den § 363 Abs. 2 und die tz§ 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchsergänzen.