180
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch.
IX. Der § 70 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschuldendes Absenders zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Auf-hebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr vom Ver-trage zurücktreten.
X. Der § 72 fällt weg.
XI. Der h 87 Abs. 4 wird gestrichen.
XII. Im § 89 Absatz 2 Satz'l, im tz 97 Abs. 1 Satz 1 und im § 103 Abs. 1
werden die Worte:
„mit den im § 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen"gestrichen.
XIII. Im § 89 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Geltendmachung des Pandrechts durch den Frachtführer erfolgtnach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführerswegen der Fracht und der Auslagen gelten.
XIV. Der § 91 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffentlichenHinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen.XV. Im § 102 wird die Nr. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt:
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriftenüber die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriftenüber die Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassennach den Vorschriften über die Krankenversicherung gegen den Schiffseignerzustehen.
XVI. Der h 110 fällt weg.
XVII. An die Stelle des § 111 tritt folgende Vorschrift:
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert,so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffs-gläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zubeantragen.
XVIII. Der Z 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Vorschrift des § III findet keine Anwendung, wenn nur derAntheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegenstand der Ver-äußerung bildet.XIX. An die Stelle des § 114 tritt folgende Vorschrift:
Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Ver-äußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat,haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangs-versteigerung oder in Folge eines nach § 111 eingeleiteten Aufgebots-verfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle derEinziehung der Fracht.
XX. Im § 118 wird die Nr. 8 gestrichen.
XXI. Der zehnte Abschnitt (§§ 131 bis 137) fällt weg.
XXII. Der tz 138 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oderWiderklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist,wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des§ 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-gerichte zugewiesen.
Text. Redaktion.
Artikel 13. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte deS Gesetzes, be-treffend die Erwerbs- und WirthschaftSgenossenschaftcn, des Gesetzes, betreffend die