Abänderung des Binnenschiffahrtsgesetzes.
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Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachungen in ortsüblicher Weisezu erfolgen; im Uebrigen dürfen die Benachrichtigungen unterbleiben,soweit sie unthunlich sind.
IV. Der § 55 erhält folgende Fassung:
In den Fällen der htz 53 und 54 hat der Frachtführer an einemder ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung demEmpfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, sofinden die Bestimmungen im § 46 Abs. 2 und 3 Anwendung.
V. Der tz 56 Abs. 2 fällt weg. Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des § 42 Absatz 1 finden entsprechende An-wendung.
VI. Im § 58 fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird durch folgende Vorschrifterfetzt:
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst-gcgcnstäuden, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wennihm die Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zurBeförderung angegeben worden ist.VII. Der § 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigtenkönnen wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, diebei der Annahme äußerlich erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemachtwerden, wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch amtlichbestellte Sachverständige festgestellt ist.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei derAnnahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nachder Annahme des Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangelin der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführerund der Ablieferung enstanden ist und die Feststellung des Mangels durchamtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung undspätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Istdem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnender bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung un-verzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Ein-gang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen er-wartet werden darf.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest-stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eineBeschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze I, 2nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit herbeigeführt hat.VIII. Als § 61 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung desGutes entstandenen Schaden, es sei denn, daß die Verspätung auf Um-ständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführersnicht abgewendet werden konnten.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute habenden Forderungenbezahlt und das Gut angenommen, so kann der Anspruch nicht geltendgemacht werden, es sei denn, daß der Frachtführer die Verspätung durchVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche gegenden Frachtführer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit die Ansprücheuicht den Vorschriften des § 61 unterliegen.
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