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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch.

§ 75 o. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in dciS Handelsregistereingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnissedie für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende An-wendung.

Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vor-genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten,soweit es zur Eriüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

XXIII. An die Stelle der §h 76, 77 treten folgende Vorschriften:

§ 76. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zumHandelsregister find durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren,die im tz'7 Abs. 1. 12 Abs. 1, § 53 Abs. I, § 59 Abs. 1 Nr. 3.§ 78 Abs. 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämmtliche Geschäfts-führer zu bewirken.

§ 77. In Ansehung der in §§ 7, 55, § 58 Abs. 1, §59 Abs. 1Nr. 3, 78 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregisterfindet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzesder Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.

XXIV. Im § 80 Abs. 1 Nr. 1 werden die WorteEintragung des Gesellschafts-vertrags" durch die WorteEintragung der Gesellschaft" ersetzt.

Binncnschiffahrtsgcsetz.

Artikel 12. Das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse derBinnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 wird dahin geändert:I. An die Stelle des § 26 tritt folgende Vorschrift-Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssenund sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Htz 425 bis427, 430 bis 436, 439 bis 443, 445 bis 451 des HandelsgesetzbuchsAnwendung.

II. Im 36 Abs. 4 werden die Wortegerichtlich oder in anderer sichererWeise niederzulegen" ersetzt durch die Wortein einem öffentlichen Lager-haus oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen". Im § 52 Abs. 1, 3,im § 54 Abs. 2, 3, im h 77 Abs. 2 und im § 91 Abs. 3 werden dieWorteniederzulegen, Niederlegung, Niederlegungsverfahren, niedergelegt"ersetzt durch die Wortezu hinterlegen, Hinterlegung, Hinterlegungs-verfahrcn, hinterlegt".III. Im § 52 werden die Abs. 2, 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:

Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigerter die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshiudcrniß, sohat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zusetzen und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies den Umständen nachnicht thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der Anweisungsäumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so kann der Frachtführernach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Wartezeitnoch nicht abgelaufen ist. Er kann, falls das Gut dem Verderben aus-gesetzt und Gefahr im Verzug ist> das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2bis 4 des Handelsgesetzbuchs verkaufen lassen.

Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Fracht-führer den Absende» und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen;im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Istder Empfänger nicht zn ermitcln, so hat die Benachrichtigung von der