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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
177
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Abänderung des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 177

Bestimmungen im § 58 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im § 59 Absatz INr. 4 keine Anwendung.

XV. Der fünfte Abschnitt erhält die Überschrift:

Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft."

XVI. An die Stelle des § 60 Absatz 1 Nr. 4 tritt folgende Vorschrift:

4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wild das Verfahren nachAbschluß eines Zwangsverglcichs aufgehoben oder auf Antrag des Ge-meinschuIdnerS eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung derGesellschaft beschließen.

XVII. Der tz 64 Abs. 3 fällt weg.

XVIII. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften:

Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurs-verfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. DasGleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im tz 60 Absatz 1Nr. 4 bezeichneten Fällen.

Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malendurch die im § 30 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger derGesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

XIX. Der § 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Aenderungin den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer VertretungS-befugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregisteranzumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellungder Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen deiselben bei-zufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregistereiner Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung vonLiquidatoren geschieht von Amtswegen.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.

XX. Der § 69 fällt weg.

XXI. An die Stelle des § 74 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Be-trag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für denGläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurZeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf dieVertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicher-heit geleistet ist.

XXII. Hinter den § 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vorschriften ein-gestellt:

§ 75 a. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach § 3 Abs. 1wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, sokann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichts-rath bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsraths im Wege der Klagebeantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

Die Vorschriften der §h 272, 273 des Handelsgesetzbuchs findenentsprechende Anwendung.

h 75 b. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oderden Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft,kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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