176
EinführungSgesetz zum Handelsgesetzbuch.
V. An die Stelle des § II Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:
Vor der Eintragung in das Handelsregister des SitzeS der Gesell-schaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
VI. Der § 12 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-register eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung be-sitzt, finden die Bestimmungen im § 8 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.Der Anmeldung ist eine von dem Gerichte der Hauptniederlassung be-glaubigte Abschrift deS GesellschaftsvertrageS und der Liste der Gesell-schafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im § 1V Absatz 1 und 2 bezeichnetenAngaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Ein-tragung bekannt gemacht wird, sind auch die Z 10 Abs. 3 bezeichnetenBestimmungen aufzunehmen, die nach dem § 5 Absatz 4 getroffenenFestsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der erstenzwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes derGesellschaft erfolgt.
VII. Der § 15 Abs. 3 Satz 2 fällt weg.VIII. Der § 20 Abs. 2 fällt weg.
IX. Im 23 und im § 27 Abs. 2 werden die Worte: „durch einen Makleroder zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen"ersetzt durch die Worte:
„im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen".X. An die Stelle deS § 39 treten folgende Vorschriften:
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Be-endigung der Vertretungsbefugniß eines Geschäftsführers ist zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellungder Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnißbeizufügen. Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handels-register einer Zweigniederlassung keine Anwendung.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beidem Gericht zu zeichnen.
XI, Der § 40 fällt weg.
XII. Im § 53 werden die Worte: „nach den Artikeln 224 bis 226 Abs. 1 desHandelsgesetzbuchs" ersetzt durch die Worte:
„nach tz 243 Absatz 1, 2, 4, §5 244 bis 248 und § 249 Abs. 1, 2des Handelsgesetzbuchs".
XIII. An die Stelle des 55 treten folgende Vorschriften:
Die Abänderung deS Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sofern nicht bie Abänderung die im10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme aufdie bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Dieöffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt,auf welche sich die 10 Absatz 3 und im § 12 vorgeschriebenen Ver-öffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in dasHandelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
XIV. Als § 59a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, indessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die