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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
175
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Abänderung des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 175

Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften ent-sprechende Anwendung.

Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten vor-genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten derGenossenschaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Be-friedigung der Gläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der Vor-schriften des folgenden Abschnitts zu leisten.XII. Im § 116 Abs. 2 werden die Schlußworte „ohne daß den letzteren dieEinrede der Theilung zusteht" gestrichen.

XIII. Der § 117 Abs. 3 wird gestrichen.

XIV. Der § 127 Abs. I erhält folgenden Zusatz:

Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldungaufzufordern.XV. Der h 148 Abs. 3 fällt weg.XVI. Der h 152 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (h 10) zurBefolgung der im § 8 Absatz 2, § 14, tztz 28, 30, h 59 Absatz 2, § 61,§ 76 Absatz 2, § 77 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Ordnung«,strafen anzuhalten; die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundertMark nicht übersteigen. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vor-standes und die Liquidatoren zur Befolgung der im § 31 Absatz 2, tz 45,5 46 Absatz 2, § 49 Absatz 4 und 5, § 82, § 83 Al'satz 2, § 37Absatz I, § 148 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Artikel 11. DaS Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,vom 20. April 1892 wird dahin geändert:

I. Der § 7 Abs, 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Die Gesellschaft ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihrenSitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

II. Der K 8 Abs. 3 wird durch' folgende Vorschrift ersetzt:

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrist zur Aufbewahrung beidem Gerichte zu zeichnen.

III. Der § 9 Abs, 3 erhält folgende Fassung:

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-jähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschait in daSHandelsregister.

IV. Der § 10 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Bei der Eintragung in daS Handelsregister sind die Firma und der Sitzder Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stamm-kapitals, der Zag deS Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Per-sonen der Geschäftsführer anzugeben.

Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über dieZeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Geschäftsführer oderder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Be-stimmungen einzutragen.

In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt geinachtwird, sind außer dem Inhalte der Eintragung die nach § 5 Absatz 4getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag besondereBestimmungen über die Form enthält, in welcder öffcntlicbe Bekannt-machungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungenaufzunehmen.