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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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EinführungSgesetz zum Handelsgesetzbuch.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichtezu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form eiuzureichen.

IX. Der § 87 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Die Liquidatoren haben die aus den tzh 26, 27, § 31 Abs. I,§ 32. tz§ 42 bis 45, § 46 Abs. 2, § 49 sich ergebenden Rechte undPflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachungdes Aufsichtsraths. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation unbdemnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz istzu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregistereinzureichen.

X. Der § 88 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldeteBetrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, fürden Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind-lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig,so darf die Vcrtheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem GläubigerSicherheit geleistet ist.

XI. Der sechste Abschnitt erhält folgende Ueberschrift:

Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft."Am Schlüsse dieses Abschnitts werden folgende Vorschriften eingestellt:

h 90 a. Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Be-stimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jederGenosse und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths imWege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärtwerde-

§ 90 d. Als wesentlich im Sinne des § 90a gelten die in dentztz 6, 7 und 125 bezeichneten Bestimmungen des Statuts mit Aus-nahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der General-versammlung und den Vorsitz in dieser sowie über die Grundsätze fürdie Aufstellung und Prüfung der Bilanz.

Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des Statutsbetrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Aende-rungen des Statuts entsprechenden Beschluß der Generalversammlunggeheilt werde».

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der Mangelauf die Bestimmungen über die Form der Berufung bezieht, durch Eiu-rücknng in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntmachungender Eintragungen in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossen-schaft bestimmt sind.

Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht kerMangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zurHeilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der Gesammtbetrag dervon den einzelnen Genossen übernommenen Haftung nicht vermindertwerden.

§ 90 e. Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärungund die Wirkungen des Urtheils bestimmen sich nach den Vorschriften des§ 49 Absatz 3 bis 5 und des § 50.

§ 90 S. Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossen-schaftsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer