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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Abänderung des GenossenschaftSgesetzes.

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- III. Der § 23 Abs. 4 fällt weg.IV. An die Stelle der tztz 28, 29 treten folgende Vorschriften:

§ 28. Jede Aenderung des Vorstandes sowie die Beendigung derVertretungSbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zurEintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Abschrift derUrkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der VertretungS-befugniß eiues Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizufügen undwird bei dem Gericht aufbewahrt.

Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem Gericht zuzeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

§ 29. Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung der Ver-tretungSbefugniß eines Vorstandsmitgliedes sowie eine Aenderung desStatuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen des Vorstandeskann, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen undöffentlich bekannt gemacht ist, von der Genossenschaft einem Dritten nichtentgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Aenderung oderBeendigung Kenntniß hatte.

Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte dieAenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß ersie weder kannte noch kennen mußte.

Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregistereingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Ein-tragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassungentscheidend.

V. Der § 49 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung desGesetzes oder des Statuts im Wege der Klage angefochten werden. DieKlage muß binnen einem Monat erhoben werden.

Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung er-schienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokollerklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er zu der General-versammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen worden ist odersofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Ver-sammlung oder die Ankündigung deS Gegenstandes der Beschlußfassungnicht gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn derBeschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren Ausführungsich die Mitglieder des Borstandes und deS Aufsichtsraths strafbar oder denGlaubigern der Genossenschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied desVorstandes und des Aufsi^tsraths zur Anfechtung befugt.

VI. Im § 49 Abs. 4 wird das Wortungültig" ersetzt durch daS Wortnichtig".

VII. Im § 80 Abs. 2 Satz 1 werden die Wortevom Vorstande" ersetzt durchdie Worte:

von den Liquidatoren".

VIII. Der § 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung inden Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer VertretungS-befugniß ist durch die Liquidatoren znr Eintragung in das Genossenschasts-register anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellungder Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen derselben istder Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung vonLiquidatoren geschieht von Amtswegen.