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Einführungsgejetz zum Handelsgesetzbuch.
Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbeswegen erfolgt.
Abänderung der Wechselordnung n. s. w.
Artikel 3. Aufgehoben werden:
1. das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Pro-kuren im Handelsregister, vom 30. März 1838;
2. der Artikel 80 der Wechselordnung;
3. der 63 der Scemannsordnung vom 27. Dezember 1872;
4. der 86 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleuteund anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1837;
Abänderung der Gewerbeordnung.
Artikel S. Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:I. Als § 15s, werden folgende Vorschriften eingestellt:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oderSchankwnthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mitmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder amEingange des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schriftanzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firmain der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen;ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem aus-geschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom-manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der MaßgabeAnwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschaftergilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernachin der Aufschrift anzugeben wären, so genügt eS, wenn die Namen vonzweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zu-satz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falledie Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen.II. Als tz 133 k wird folgende Vorschrift eingestellt:
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem derin tz 133» bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeitnach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichenThätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit ver-bindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht dieGrenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seinesFortkommens ausgeschlossen wird.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Ab-schlusses minderjährig ist.III. Der § 148 erhält folgenden Zusatz:
14. wer den Vorschriften des 15g, zuwiderhandelt.
Abänderung dcS GenosscnschaftSgesetzes.
Artikel 10. Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften,vom 1. Mai 1889 wird dahin geändert:
I. An die Stelle des § 13 tritt folgende Vorschrift:
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hatdie Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.H. Der 5 16 Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossen-schaftSregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.