CuMhrungsgesetz
zum
«Handelsgesetzbuch.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1. DaS Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Ge-setzbuch in Kraft.
Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches tritt mit Aus-nahme des § 65 am I. Januar 1898 in Kraft.
Der siebente Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs kann durchKaiserliche Verordnung mit Zustimmung des BnndeSrathS vor dem in Abs. 1 be-zeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2. In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder indiesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
Im Uebrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das Handels-gesetzbuch nicht berührt.
Artikel 3. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriftendes Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs verwiesen ist, treten die entsprechendenVorschriften des Handelsgesetzbuchs an deren Stelle.
GiiterrechtSregister.
Artikel 4. Die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung in das Güter-rechtSregistcr verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seineHandelsniederlassung sich nicht in dem Bezirke des für den Wohnsitz des Ehemannszuständigen Registergcrichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb desHandels-gewerbes sich beziehenden Rechtsverbältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch indas Güterrcchtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichtserfolgt ist. Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Registerdes Ortes der Hauptniederlassung.
Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 desBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Eintragung von Bergwerksgesellschaften in daS Handelsregister.
Artikel 5. Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landcs-aesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet der § 2 des Handels-gesetzbuchs keine Anwendung.
Ausdehnung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Artikel 6. Die Vorschriften der §h 474, 475 des Handelsgesetzbuchs findenauch im Falle der Veräußerung eines Seeschiffs, das nicht zum Erwerbe durch dieSeefahrt bestimmt ist, sowie im Falle der Veräußerung eines Antheils an einemsolchen Schiffe Anwendung.
Artikel 7. Die Vorschriften des 485 und des § 486 Abs. I Nr. 3 desHandelsgesetzbuchs über die Haftung des Rheders für das Verschulden einer Personder Schiffsbesatzung sowie die Vorschriften der 734 bis 739 des Handelsgesetz-buchs über die Haftung im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen finden auch