Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
170
Einzelbild herunterladen
 

170

Handelsgesetzbuch.

2. in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferungvon Ladungsgütern und Reisegut (tz 754 Nr. 7, 9) und wegen der Bei-träge zur großen Haverei (tz 754 Nr. 5) mit dem Ablaufe deS Jahres, inwelchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegenNichtlieferung von Gütern mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem dasSchiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieserHafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem derBetheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß erlangt;

3. in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus dem Ver-schulden einer Person der Schiffsbesatzung (tz 754 Nr. 9) mit dem Ablaufedes JahrcS, in welchem der Bctheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangthat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßesvon Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Zusammen-stoß stattgefunden hat;

4. in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Jahres, inwelchem die Forderung fällig geworden ist.

H 904. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen derBodmercigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs-kostcn haftenden Forderungen sowie die wegen dieser Gelder, Beiträge und Kostenbegründeten persönlichen Ansprüche.

Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mitdem Ablaufe des Jahres, in welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind,in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem dieFälligkeit eingetreten ist.

h 905. Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers unddes Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des JahreS, in welchem die ver-sicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufedes Tages, an welchem die VersichcrungSzeit endet. Sie beginnt, wenn dasSchiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheits-frist endet.