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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
169
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Verjährung.

ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wecken der Erfüllung der Verpflichtungen des Ver-sicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückge-treten ist oder die neue Versicherung genommen hat.

§ 899. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwcrberdie dem Versicherten nach dem Versicherungsvertrag auch in Bezug auf künftigeUnfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung abgetreten werden, daß der Er-werber den Versicherer ebenso in Ansvruch zu nehmen befugt ist, als wenndie Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den An-spruch erhöbe.

Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nichteingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.

Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welcheihm unmittelbar gegen den Erwcrber zustehen, sondern auch derjenigen, welche erdem Versicherten hätte entgegenstellen können, der auS dem Versicherungsvertragenicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber-tragung entstanden sind.

Durch diese Vorschriften werden die rechtlichen Wirkungen der mittelstIndossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, die an Order lautet, nichtberührt.

§ 900. Die Vorschriften des § 399 gelten auch im Falle der Versicherungeiner Schiffspart.

Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn dasSchiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende derReise bestimmen sich nach § 823. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrereReisen (§ 757) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerungwährend einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungs-hafen (tz 823).

Mfter Abschnitt.Verjährung.

Z 901. Die im § 754 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Forderungen verjähren ineinem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

1. für die aus den Dienst- und Heuerv ertrügen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der gutenHoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;

2. für die aus dem Zusammenstoße von Schissen hergeleiteten Entschädigungs-forderungen.

§ 902. Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf diepersönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Personder Schiffsbesatzung zustehen.

§ 903. Die Verjährung beginnt:I. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3) mit demAblaufe des Jahres, in welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß endet,und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit demAblaufe des Jahres, in welchem diese Voraussetzung eintritt; jedoch kommtdas Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginnder Verjährung nicht in Betracht;