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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

bei der Versicherung für fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten Übertragungdas Indossament des Versicherungsnehmers genügend.

§ 892. Wenn nach dem Ablaufe von zwei Monaten seit der Anzeige desUnfalls die Schadenberechnung (tz 882) ohne Verschulden des Versicherten nochnicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestelltworden ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der letztere dieseSumme in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor demAblaufe der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Solldie Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnen, in welchem dem Versicherer dieSchadcnSberechnung mitgetheilt ist, so wird sie in dem bezeichneten Falle von der Zeit anberechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist.

tz 893. Der Versicherer hat

1. in Havcreifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellungder versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine späterfestzustellende Schuld zwei Drittheile des ihm zur Last fallenden Betrags,

2. bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihmzur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich werden,vorzuschießen.

Siebenter Titel.

Aufhebung der Versicherung und WückzaHlung der

Prämie.

§ 894. Wird die Unternehmung, auf welche sich die Versicherung bezieht,ganz oder zu einem Theile von dem Versicherten aufgegeben oder wird ohne sein Zuthundie ganze versicherte Sache oder ein Theil dieser Sache der von dem Versichererübernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem vcr-hältnißmäßigen Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurück-gefordert oder einbehalten werden (Ristorno).

Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag ver-einbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozente derganzen oder des entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber die Prämienicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oderdes verhältnißmäßigen Theiles der Prämie.

§ 895. Ist die Versicherung wegen Mangels deS versicherten Interesse (§ 778)oder wegen Ueberversicherung (§ 786) oder Doppclversicherung (§ 738) unwirksamund hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrags und im Falleder Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertbeilung deSAuftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf dieim § 894 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.

§ 896. Die Anwendung der Vorschriften der Htz 894, 895 wird dadurchnicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Ver-letzung der Anzeigcpflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wennder Versicherer ungeachtet dieser UnVerbindlichkeit ans die volle Prämie Anspruch hätte.

§ 897. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versichererbereits zu laufen begonnen hat.

§ 898. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Ver-sicherte besugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und dieganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten oder auf Kosten des Versicherersnach Maßgabe des § 789 eine neue Versicherung zu nehmen. -Dieses Recht steht