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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

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Abschätzungs« und Versteigerungsurkunden sowie die Kostenanschläge derSachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführtenAusbesserungen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in An-sehung eines theilweisen Schadens am Schiffe (§§ 872, 873) genügen jedochdie BesichtigungS- und Abschätzungsurkunden sowie die Kostenanschläge nurdann, wenn die etwaigen Schäden, die sich auf Abnutzung, Alter, Fäulnißoder Wurmfraß gründen, gehörig ausgeschieden sind und wenn zugleich,soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind,die entweder ein- für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem OrtSgerichtoder dem deutschen Konsul und in deren Ermangelung oder, sofern derenMitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besondersernannt waren.

§ 885. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweiseder im h 882 erwähnten Umstände oder eines Theiles dieser Umstände befreitwird, ist gültig, jedoch unbeschadet deS Rechtes des Versicherers, das Gegentheilzu beweisen.

Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Kon-nossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.

§ 836. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungs-nehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt über dieRechte, die im Versicherungsverträge für den Versicherten ausbedungen sind, zuverfügen sowie die Versicherungsgelder zu erbeben und einzuklagen. Diese Vorschriftgilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungs-nehmer die Polize beibringt.

Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs-nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung desVersicherten.

§ 887. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Ver-ficherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt.

§ 883. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Ver-sicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten auszuliefern,bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstandihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kaun der Ver-sicherungsnehmer sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen denVersicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus denletzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern befriedigen.

§ 889. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich,wenn er, während sich dieser noch im Besitze der Polize befindet, durch Zahlungen,die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versichertenleistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im § 888 bezeichneteRecht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.

Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polizeeingeräumt find, dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträgeschließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne sich die Polize zurückgeben zu lassenoder sie mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vor-schriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 890. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruchgenommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, dieihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht aufrechnen.

89 l. Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenenUnfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einemDritte» abzutreten. Ist die Polize nach § 363 Abs. 2 an Order gestellt, so ist