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Handelsgesetzbuch.
Erreicht ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht derSchaden in ebensoviclen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Be-trags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theiles derGüter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.
Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung deS nichtangelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des § 360 vorhanden, so kommtvon dem Schaden der im § 860 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
h 880. Bei Bodmerei - oder Havereigeldern besteht im Falle eines theilweisenVerlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher sich darauf gründet, daß derGegenstand, der verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen oder veraus-gabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfällenicht mehr genügt.
§ 831. Der Versicherer hat den nach den 872 bis 880 zu berechnendenSchaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedochunbeschadet der Vorschrift deS § 800; war nicht zum vollen Werthe versichert, sohat er nach Maßgabe des § 792 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadenszu vergüten.
Sechster Titel.
MezaHtung des Schadens.
tz 882. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können,eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1. sein Interesse;
2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4. den Schaden und dessen Umfang.
§ 833. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem derVersicherte daniber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum AbschlüssedeS Vertrag» Auftrag ertheilt hat, Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen(tz 782), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daßdie Versicherung in seinem Interesse genommen ist.
§ 834. Als genügende Belege sind im Allgemeinen solche Belege anzusehen,die im Handelsverkehre, namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung andererBeweise, nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1. zum Nachweise des Interesse:
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, sofernnach deren Inhalt der Versicherte zur Verfügung über die Güter be-fugt erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente;
2. zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente;
3. zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Tagebuch, in Kondem-nationSfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Verschollenheitsfällcnglaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangs-hafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungs-hafen während der Verschollenheitsfrist;
4. zum Nachweise deS Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oderGebräuchen dcL Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-,