Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
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§ 873. Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes(tz 479) auf dem im tz 530 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versichertedem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Ver-kaufe zu bringen; im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschiedezwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufedes Schiffes oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang desKaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit erforderlichen Feststellungdes Werthes des Schiffes im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungs-werth, gleichviel ob er tarirt ist oder nicht, außer Betracht.
h 874. Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des im h 873dem Versicherten eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schädenentdeckt werden, die dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenwaren.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß derVersicherer die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten insoweit besonders vergüten,als durch die Ausbesserung bei dem Verkaufe des Schiffes ein höherer Erlös erzieltworden ist.
875. Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, istdurch Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst im beschädigten Zustandehaben, mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande habenwürden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind.Ebensoviele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des Schadensanzusehen.
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustandehaben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durchAbschätzung. Der Werth, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande habenwürden, bestimmt sich nach § 611 Abs. 1.
Der Versicherer hat außerdem die BesichtigungS-, Abschätzungs- und Verkaufs-kosten zu tragen.
§ 876. Geht ein Theil der Güter auf der Reise verloren, so besteht derSchaden in cbensovielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente des Werthesder Güter verloren gegangen sind.
§ 877. Sind Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden,so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht,der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Vcr-sicherungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe derGüter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.Die Vorschriften der 834 bis 838 bleiben unberührt.
878. Bei einem theilweisen Verluste der Fracht bester/t der Schaden indemjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht,welcher verloren gegangen ist.
Ist die Fracht tarirt und die Taxe nach § 793 Abs. 4 in Bezug auf einenvon dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden inebensovielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Frachtverloren sind.
§ 879. Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von derAnkunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in be-schädigtem Zustande ankommen, in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Pro-vision versicherten Betrags, als der nach h 875 zu ermittelnde Schaden an denGütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt.