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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versichertenur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonnirenverpflichtet.

Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.

§ 867. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die That-sachen, auf welche sie gestutzt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mit-theilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theileverbindlich, auch wenn sich später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt dasRecht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.

§ 868. Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,die dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden.

Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf demabandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichenRechte, es sei denn, daß sich diese auf Gefahren gründen, für die der Versicherernach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hat.

Wird das Schiff abandonnirr, so gebührt dem Versicherer des Schiffes dieNcttofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zugetragen hat, soweit die Frachterst nach der Abandonerklär-ung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nachden für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet.

Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Frachtselbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht zu tragen.

869. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden,nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherermitgetheilt sind und eine angemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wirdwegen Verschollenheit des Schiffes abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilendenUrkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangs-hafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafenwährend der Verschollenheitsfrist.

Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu imStande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere den abandonnirtenGegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, sowie ob und welche Bod-mcrcischuldeu oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben,so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern,bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, sobeginnt diese erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.

h 870. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung fürdie Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheilenach h 819 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu imStande ist.

Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zumVorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihmauf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderlicheHülfe leisten.

Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten aufVerlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen.

h 871. Der Versicherte mnß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeitdes Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über dennach 868 durch die Abandonerklärnng eingetretenen Uebergang der Rechte eineöffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde (Äbandonrevers) ertheilen und die aufdie abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.

§ 8<2. Bei einem theilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden indem nach den tztz 709, 710 zn ermittelnden Betrage der AusbcsserungSkosten, soweit:diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.