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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

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d. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der gutenHoffnung und des Kap Horn , oder

e. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.

Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versichererder Unfall durch den Versicherten angezeigt wird (§ 818).

§ 862. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen an-zusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nichterreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasSchiff zugegangen sind.

Die Verschollenheitsfrist beträgt:

1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischerHafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate;

2. wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen einaußereuropäischer Hafen ist, falls er diesseits des Vorgebirges der gutenHoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen nennMonate, falls er jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel-nnd Dampfschiffen zwölf Monate;

3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein außereuropäischerHafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, jenachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht überdrei oder mehr als drei Monate beträgt.

Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.

H 863, Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchemdas Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten-von ihm angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachrichtreicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff vondem Punkte, an welchem es sich nach sicherer Nachricht zuletzt befunden hat, ab-gegangen wäre.

§ 864. Die Abcmdonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandon-frist zugegangen sein.

Die Abandoufrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit86! Abs. I Nr. I) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wennim Falle der Aufbringung, Anbaltung oder Nehmung (§ 861 Ms. I Nr. 2) derAnfall sich iu einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere ein-schließlich aller Häfen oder Theile des Mittelländischen, Schwarzen und AzowschenMeeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neunMonate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den tzh 86l, 862bezeichneten Fristen.

Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des TageS,an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.

§ 865, Nach dem Ablaufe der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft,unbeschadet des Rechtes des Versicherten, nach Maßgabe der sonstigen GrundsätzeVergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen.

Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist versäumt, sokann der Versilberte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er hat jedoch,wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt und sich dabei ergiebt, daßein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen verzicht desletzteren auf die in Folge der Zahlung der Versicherungssumme nach h 859 ihmzustehenden Rechte die Versicherungssumme zu erstatten und sich mit dem Ersatzeines etwa erlittenen theilweisen Schadens zu begnügen.

tz 866. Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorhehalt oderBedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken,soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.

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