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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsgesetzbuch.

Fünfter Titel.

Wmfang des Schadens.

854. Ein Totalverlust des Schiffe? oder der Güter liegt vor, wenn dasSchiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussichtauf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oderin ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. EinTotalverlust des Schiffes wird dadurch nicht ausgeschloffen, daß einzelne Theile desWracks oder des Inventars gerettet sind.

tz 855. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganzeFracht verloren gegangen ist.

§ 856. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder inAnsehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorterwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.

tz 857. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- und Havereigelder liegtvor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigeldervorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestaltvon anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Be-schädigungen, Vcrbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Geldernichts übrig geblieben ist.

§ 858. Im Falle deS Totalverlustes hat der Versicherer die Versichcrungs-snmme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach 80V etwa zumachenden Abzüge.

§ 859. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungs-summe etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungs-snmme in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältniß-mäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.

Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versichertenan der versicherten Sache auf den Versicherer über.

Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige odertheilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer An-spruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nurein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.

86V. Sind bei einem Zotalverluste in Ansehung des imaginären Gewinns(§ 856) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehrbeträgt als der Versicherungswerth der Güter oder ist für die Güter, wenn sie inFällen der großen Havcrei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabeder §§611, 612 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, sokommt von der Versicherungssumme deS imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug.

§ tt6I. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zumvollen Betrage gegen Abtretung der in Ansehung des versicherten Gegenstandes ihmzustehenden Rechte in folgenden Fälleu zu verlangen (Abandon):

1. wenn das Schiff verschollen ist;

2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiffoder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht auf-gebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoker Hand angehaltenoder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neunoder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, An-haltun^ oder Nehmung geschehen ist:

». in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere ein-schließlich aller Häfen oder Theile des Mittelländischen, Schwarzen undAzowschen Meeres oder