Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
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eines Unfalls vor der Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparatur-unfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (h 873);2. bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder einTheil der Güter in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen,insbesondere wenn sie vor der Erreichung des Bestimmungshafens in Folgeeines Unfalls verkaust werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen,so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen Verlust,der die Folge einer Beschädigung ist.UeberdieS hat der Versicherer in keinem Falle die im § 834 erwähnten Bei-träge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
§ 851. Ist der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer imStrandungsfall" abgeschlossen, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,der aus einer Beschädigung entsteht, ohne Unterschied, ob der Schaden in einerWerthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilwcisen Verlust und insbesonderedarin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprüng-lichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reisewegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, eS sei denn,daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, in welchem sich die versicherten Güterbefanden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Scennfällc gleich ge-achtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Secunfall,durch den das Schiff oder das Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist.
Hat sich eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender anderer Secunfallereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent (H 845) übersteigende Be-schädigung, die in Folge eines solchen Sceunfalls entstanden ist, nicht aber füreine sonstige Beschädigung. Es wird vermuthet, daß eine Beschädigung, die mög-licherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge des Unfalls ent-standen sei.
Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht, haftet der Ver-sicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder ein anderer der erwähntenUnfälle zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohnedie Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im § 834 unter Nr. I,2, 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die im 834 unterNr. 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zurLast fallenden Verlustes verausgabt worden sind.
Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschungeines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Be-schädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht an-gesehen.
§ 852. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer imStrandungsfall" abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit derMaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach§ 851 für Beschädigung aufzukommen hat.
§ 853. Eine Strandung im Sinne der 851, 852 ist voihanden, wenndas Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Seeschiffahrt auf den Grundfcstgeräth und nicht wieder flott wird oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen der Masten,Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder durchden Eintritt einer ungewöhnlich hohen Flnth, nicht aber ausschließlich durchAnwendung gewöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den Anker, Backstellender Segel und dergleichen, oder
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schadenam Schiffskörper erlitten hat.
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