Handelsgesetzbuch.
die der Versicherer nicht zu trafen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlusteintritt.
§ 845. Besondere Havercicn hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sieohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens 834 Nr. 4)drei Prozent des Versicherungswerthes nicht übersteigen; betragen sie mehr als dreiProzent, so sind sie ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die dreiProzent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sichnach 757.
h 846. Die im h 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungenund Kosten mich der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungs-wcrthcS nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im § 845 be-zeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.
847. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten freisein soll, so kommen die Vorschriften der Hh 845, 846 mit der Maßgabe zur An-wendung, daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag an-gegebene Anzahl von Prozenten tritt.
848. Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt,auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis znm Eintritt einerKricgsbclästigung dauern soll, so endet die Gefahr für den Versicherer mit demZeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, ins-besondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe,Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschobenwird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht oderwenn der Schiffer durch KriegSbclästigung die freie Führung des Schiffes verliert.
Eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art wird namentlich angenommen,wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist.
§ 849. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr über-nimmt, alle übrigen Gefahren aber auch nach dem Eintritt einer Kriegsbelästigungtragen soll, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondeinnation derversicherten Sache oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht aus-geuommen worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst dnrchKriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht:für Konfiskation dnrch kriegführende Mächte;
für Nchmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs-schiffe und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Auhaltnng und Neklamirung, ausder Blokade des Aufenthaltshafcns oder der Zurückweisung von einemblokirtcn Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr;für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthaltes: Verderb und Ver-minderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung,Kosten ihrer Weiterbeförderung.Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegs-acrahr nicht verursacht sei.
Eine Vereinbarung der im Abs. I bezeichneten Art wird namentlich angenommen,wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr" abgeschlossen ist.
§ 850. Ist der Vertrag mit der Klausel: „für bchaltenc Ankunft" abgeschlossen,so cntct die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem dasScbiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Ankerhat fallen lassen oder befestigt ist.Auch haftet der Versicherer nur:
1. bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder einTotalvcrlnst eintritt oder wenn das Schiff abandonnirt (h 861) oder in Folge