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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

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Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandeltworteil ist.

838. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Havereigehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadenshaftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilungdcs Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in An-sehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, alsder Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesenfüglich betreten konnte, nicht erhalten hat.

^ 839. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden deS Versicherte»unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach MaßgabedeS Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 840. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Ver-sicherungssumme.

Er hat jedoch die im § 834 Nr. 3, 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten,wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die VersicheruugSsnmmeübersteigt.

Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum BeispielLoskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder siud zur Wiederherstellung oderAusbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen ge-schehen, zum Beispiel zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder siudvon dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist einepersönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereitsentstanden und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer fürden durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe der ganzen Ver-sicherungssumme ohne Rücksicht ans die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungenund Beiträge.

84l. Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sichdurch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiteil<nis dem Versicherungsvertrage zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, dieKosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der ver-sicherten Sachen erforderlich sind.

War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen dervom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welchervon dem Rechte des Abs. 1 Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theilder Versichernngssumme nicht zu entrichten.

Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keiueu Anspruchauf die versicherten Sachen.

Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Er-setze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung und Wieder-herstellung der versicherten Sachen verwendet worden sind, bevor seine Erklärung,von dem Rechte Gebrauch zu macheu, dem Versicherten zugegangen ist.

§ 842. Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dein im h 841 be-zeichneten Rechte Gebrauch zn machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versichertenspätestens am dritten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages erklären, an welchemihm der Versicherte den Unfall unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seinerunmittelbaren Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehendenUmstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind.

§ 843. Ist nicht zum vollen Werthe versichert, so haftet der Versicherer sürdie im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Ver-hältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerthc.

H 844. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wirddadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr,