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Handelsgesetzbuch.
H 832. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehrerenHäfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Hasen zu wählen; bei einer Ver-sicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderenHäfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befngt.
§ 833. Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Ver-sicherten das Recht vorbehalten, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versichertennur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einerVereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge .;ubesuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein Anderes sich«rgiebt, als die vereinbarte angesehen.
834. Dem Versicherer fallen zur Last:
1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche derVersicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat;die in Gcinäßheit der §§ 635, 732 nach den Grundsätzen der großen Havereizu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleichgeachtet;
2. die Ausopferungen, welche znr großen Haverei gehören würden, wenn dasSchiff Gitter und zwar andere als Güter des RhcderS an Bord gehabt hätte;
3. die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile noth-wendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (§ 819), selbst wenn die er-griffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind;
4. die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallendenSchadens erforderlichen Kosten/ insbesondere die Kosten der Besichtigung, derAbschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache.
§ 835. Zn Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach denGrundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Ver-pflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland,im Einklänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachtenDispache. Insbesondere ist der Versicherte, der einen zur großen Haverei gehörendenSchaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betragzn fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftetder Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungs-werth maßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Auf-machung geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz desSchadens von dem Versicherer nicht auö dem Gründe fordern, weil der Schaden nacheinem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsortes, großeHaverei sei.
§ 836. Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Bei-träge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nachdem Versicherungsverträge nicht haftet.
H 837. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu be-rufenen Person aufgemacht worden, so kann der Versicherer sie wegen Nichtüberein-stimmung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurchbewirkten Beuachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es fei denn, daß derVersicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligungverschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinein Nach-theile Begünstiaten dem Versicherer abzutreten
Dagegen ist der Versicl>crcr befugt, iu allen Fällen die Dispache dem Ver-sicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittenerSchade», für den ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden