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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

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Bei der Versicherung von Neberfahrtsgeldern beginnt nnd endet die Gefahrmit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung deS Schiffesbeginnen und cndeu würde.

Der Versicherer von Fracht- und Neberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall,von dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder UebcrfahrtS-verträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rhedcr Güter für seine Rechnungverschifft, nur insoweit, als diese zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder indie Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind.

§ 826. Bei der Versicherung von Bodmerci- und Havereigeldcrn beginnt dieGefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wennder Versichertc selbst die Havercigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, inwelchem sie verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einerVersicherung der Gegenstände, welche vcrbodmet oder auf welche die Havercigelderverwendet sind, enden würde.

§ 827. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der be-dungcncu Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägtinsbesondere die Gefahr auch während des Aufenthaltes in eincm Noth- oder Zwischcn-bafen und im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise während deüAufenthaltes des Schiffes in dem Bestimmungshafen der Hinreise.

Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Aus-besserung an daS Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch für dieZeit, während welcher sich die Güter oder das Schiff am Lande befinden,

828. Wird nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwilligoder gezwungen aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr derHafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.

Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist, in andererArt als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafenweiter befördert, so läuft in Betreff der Güter die begonnene Gefahr fort, aucbwenn die Weiterbeförderung ganz oder zu einem Theile zu Lande geschieht. Der Ver-sicherer trägt in solchen Fälleu zugleich die Kosten der frühereu Löschung, die Koste »der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenndiese zu Lande erfolgt.

h 829. Die Vorschriften der tztz 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vor-schriften der §§ 814, 816.

§ 830. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oderJahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitter-nacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des An-sangstags und des Schlußtags.

Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindetmaßgebend.

§ 831. Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff lcidem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versichcrungszeit unterwegs, so gilt dieVersicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängertbis zur Ankunft des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesemgelöscht wird bis zur Beendigung der Löschung (tz 823). Der Versicherte istjedoch befngt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, solange das Schiff nochnicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen.

Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für dcrcn Dauer uud, wenndie Verschollenheit deS Schiffes eintritt, bis zum Ablaufe der Verscholleuheitsfristdie vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.

Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver-''ä'olle»licitöfnst über die VersicherungSzcit hinanslänft, aus Grnnd der Verscholleu-hcit nicht -in Anspruch genommen werden.