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Handelsgesetzbuch.
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulnis;oder Wurmfraß verursacht wird;
3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden,welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch innerenVerderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangel-hafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oderMänse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für dender Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versichererden unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen,in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4. der Schaden, welcher sich auf ein Verschulden des Versicherten gründet, undbei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden,welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieserihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht.
822. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatzc eines Schadens trittauch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegenden Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen desErsatzes des Schadens znnächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch demVersicherer die zur wüksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderlicheHülfe zu gewähren, anch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltungder Fracht, Erwirkung des Arrestes iu das Schisf oder sonst in geeigneter Weiseauf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen(5 819).
§ 823. Bei der Versicherung des SchisseS für eine Reise beginnt die Gefahrfür den Versicherer mit dein Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladungoder des Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast ein-zunehmen ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schisses. Sie endet mit demZeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungs-hafen beendigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet dieGefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, fallsein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oderBallast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit derEinnahme der Ladung oder deS Ballastes begonnen wird.
§ 824. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Güternzn verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, iuwelchem die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichter-fahrzeugc vom Lande fcheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güterim Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Güternoder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im § 821Nr. 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit demZeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzuguicht stattgefunden hätte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortS-gebränchlichen Benutzung von Lcichtcrfahrzeugen.
825. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr inAnsehung der Unfälle, denen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mitdemselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes fürdieselbe Reise beginnen nnd enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen dieGüter nud dadurch die Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in welchemtic Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde.