Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 155
§ 818 Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte,wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält,dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Ent-schädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeigegemindert hätte.
tz 819. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohlfür die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheilethunlichst zu sorgen.
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mitdem Versicherer Rücksprache zn nehmen.
Vierter Titel.Umfang der Gefahr.
820. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladungwährend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nach-folgenden Vorschriften oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist.Er trägt insbesondere:
1. die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle auch wenndiese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, wie Eindringen desSeewasscrs, Strandung, Schissbruch, Sinken, Feuer, Erplosion, Blitz, Erd-beben, Beschädigung durch Eis u. s. w;
2. die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
Z> die Gefahr deS auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem Versichertennicht verschuldeten Arrestes;
4. die Gefahr des Dicbstahls sowie die Gefahr des Secraubs, der Plünderungund sonstiger Gewaltthätigkeiten;
5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung derReise oder der Verfügung über die Güter durch Verkauf oder durch Ver-wendung zu gleichem Zwecke (hh 538 bis 541, 732);
6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffs-besatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht;
7. die Gefahr des Znsammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied,ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob ermittelbar dadurch eine» Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zuge-fügten Schaden zu ersetzen hat.
h 821. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nichtzur Last:
1. bei der Versicherung vou Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nichtseetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oderohne die erforderlichen Papiere (§ 513) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle deS Zusammenstoßes von Schiffendaraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der SchiffS-bcsatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (§h 485,486);
2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Ab-Nutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist;