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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

balten hat, so kaun der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämiein Anspruch nehmen.

§ 813. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versichererzu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei derVersicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungenträgt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung derReise weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrage oder mit dessen Zustimmungbewirkt ist.

Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versichererzu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Vcr-änderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenndie Veränderung weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrage oder mitdessen Zustimmung bewirkt oder wenn sie durch cineu Nothfall verursacht ist, eSsei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nichtzu tragen bat.

Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem anderen Be-stimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten sich auch die Wegenach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift giltsowohl für die Fälle des Abs. I als für die Fälle des Abs. 2.

§ 814. Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrage oder mit dessenZustimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert^von dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen an-gelaufen wird, dessen Angehung als in der versickerten Reise begriffen nicht erachtetwerden kann, oder wenn der Versichertc in anderer Weise eine Vergrößerung oderVeränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheiltebesondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sichereignenden Unfälle.

Diese Wirkung tritt jedoch nickt ein:

1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefcckrkeinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;

2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gesabrfür den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfallverursacht ist, es sei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet,die der Versicherer nicht zu tragen hat;

3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot derMenschlichkeit genöthigt worden ist.

§ 8t 5. Wird bei dem Abschlüsse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so istin dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannteSchiffer die Führung des Schiffes behalten werde.

§ 816. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinenUnfall, fowcit die Beförderung der Güter nicht mit dem dazu bestimmten Schiffegeschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdemdie Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Zu-stimmung des Versicherten in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmtenSchiffe weiter befördert werden oder wenn dies in Folge eines Unfalls gcsckieht, cSici denn, daß sich der Unfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zuiragcn hat.

§ 817. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffesoder der Schiffe (in unbestimmten oder unbcnannten Schiffen) hat der Versichertc,sobald er Nachricht erhält, iu welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, dieseNachrickt dem Versicherer mitzutheilen.

Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer fürkeinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt.