Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
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bei dem Abschlüsse des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände an-zuzeigen, die wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Ver-sicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß deS letzteren, sich aufden Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, (»influizzu üben.
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter ab-geschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen.
§ 807. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Ver-sicherer bei dem Abschlüsse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden,welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedochnicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, daß sie den Ver-sicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschlüssedes Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.
Die Kenntniß des Versicherten kommt auck dann nicht in Betracht, wenn dieVersicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen ist.
§ 808. Wird die in den 'h§ 806, 807 bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt,so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich.
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigteUmstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werde»durfte.
§ 809. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlösse deS Vertragsiu Bezug aus einen erheblichen Umstand (h 806) eine unrichtige Anzeige gemacht,so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, eS sei denn, daß diesem dieUnrichtigkeit der Anzeige bekannt war.
Diese Vorschrift kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeigewissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig ge-macht wird.
8l0. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Ge-sammtheit von Gegenständen den Vorschriften der tzh 806 bis 809 in Ansehungeines Umstandes zuwidergehandelt, der nur einen Theil der versicherten Gegen-stände betrifft, so bleibt der Vertrag sür den Versicherer in Ansehung deS übrigenTheiles verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung des übrigen Theilesfür den Versicherer unverbindlich, wenn anzunebmen ist, daß der Versicherer diesenTheil allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde.
§ 811. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der 806 bis 810, auchwenn er die gänzliche oder theilweise UnVerbindlichkeit des Vertrags geltend macht,die volle Prämie.
Dritter Titel.
Verpflichtungen des versicherten crus dem 'Versicherungs-vertrags.
§ 812. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nachdem Abschlüsse des Vertrags und, wenn eine Polize verlangt wird, gegen Aus-lieferung der Polize zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der VersicherungsnehmerzahluugSunsähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er-