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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestin'innngsortewerden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.

Diese Porschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert!?der Güter tarirt ist.

h «00. Sind die AusrüstungSkosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei esdurch Versicherung der Bruttofracht, versichert oder sind bei der Versicherung von(Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorteversichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil der Kosten, der Heuer odertcr Fracht keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird.

h 801. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder dieProvision, auch wenn der Versicherungswerth der Güter tarirt ist, als mitvcrsichertnur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist.

Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Vcrsicherungs-wertb tarirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe sich auf den imaginärenGewinn beziehen soll, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf denimaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginärenGewinns der Versicherungswerth nicht tarirt ist, so werden als imaginärer Gewinnzehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (H 799) als versichert betrachtet.

Die Vorschriften des Abs. 2 kommen auch im Falle der Mitversicberung derProvision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der zehn Prozentzwei Prozent treten.

H 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert,der Versicherungswerth jedoch nicht tarirt, so wird im Zweifel angenommen, daß dieVersicherungssumme zugleich als Taxe des VersicherungSwerthcs gelten soll.

h 803. Die Bodmereigeldcr könne» einschließlich der Bodmereiprämic für denBodmercigläubiger versichert werden.

Ist bei der Versicherung von Bodmereigcldcrn nicht angegeben, welche Gegen-stände vcrbodmct sind, so wird angenommen, daß Bodmereigeldcr auf Schiss, Frachtund Ladung versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht allediese Gegenstände verbodmet sind, nur der Versicherer berufen.

§ 804. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweiter einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Drittenzu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedocbunbeschadet der Vorschriften des h 775 Abs. 2 und des § 777 Abs. 2.

Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, aufdessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt indie Rechte gegen den Dritten zu ertheilen.

Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechtebeeinträchtigt.

h 805. Ist eine Forderung versichert, zn deren Deckung eine den Gefahrender See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadensverpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seineRechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat.

Der Versichertc ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehendenRechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt.

Zweiter Titel.Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrags.

§ 806. Der Versicherungsnehmer ist sowobl im Falle der Versicherung füreigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet,