Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
§ 791. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander ge-schlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Persichererbegründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigenVersicherer.
792. Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert!) nicht, sohaftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag deSletzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum VcrsicherungSwerthe.
tz 793. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Vcrsicherungswerth aufeine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter denParteien für den Versicherungöwerth maßgebend.
Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn siewesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn tarirt, so kann der Versicherer eineHerabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit desAbschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu er-warten war.
Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig tarirt" wird, solange dieTaxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht tarirten Polize (offenen Polize)gleichgeachtet.
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von demVersicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend, wenn es besonders bedungen ist.
794. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammt-heit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelnedieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welchebesonders tarirt sind, auch als abgesondert versichert.
§ 795. Als Versichcrungswerth des Schiffes gilt, wenn die Parteien nickt eineandere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Werth, welchen das Schiff indem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu lausen beginnt.
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versichcrungswerth desSchiffes taxirt ist.
§ 796. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten könnenzugleich mit dem Schisse oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereitsdnrch die Versicherung der Bruttofracht versichert siud. Sie gelten nur dann alsmit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist,
h 797. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, soweitsie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Hener und derVersicherungskosten versichert ist.
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgenbedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweitGüter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht(5 619).
§ 798. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oderob nur ein Theil versichert werden soll, so gilt die ganze Fracht als versichert.
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder die Nettofracht versichert werden soll,so gilt die Bruttofracht als versichert.
Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Rückreise unter einer Ver-sicherungssumme versichert, ohne daß bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungs-summe auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Rückreisefallen soll, so wird die Hälfte auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Frachtder Rückreise gerechnet.
tz 799. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eineandere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, derjenige Werth, welchen die Güteram Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bisan Bord einschließlich der Versicherungskosten.