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Handelsgesetzbuch.
nndercn, von dem Sachverhältuiß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Jnrzweiten Falle kann der Versicherer, auch wenn er die Nnverbindlichkcit des Vertragsgeltend macht, die volle Prämie bcansprucken.
Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreterabgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des h 806 Abs. 2, im Falle der Versicherungftir fremde Rechnung die Vorschrift des § 807 und im Falle der Versicherung,mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschriftdes 810 zur Anwendung.
§ 786. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungs-wcrth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver-sichcrung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
§ 787. Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedenerVersicherungsverträge der Gesammtbctrag der Versicherungssummen den Ver-sicherungswerth, so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Ver-sichcrungswerthes, und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungs-werthes, als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrags der Ner-sicherungssummeii bildet. Hierbei wird vermuthet, daß die Verträge gleichzeitigabgeschlossen seien.
Mehrere Versicherungsverträge, über die eine gemeinschaftliche Polize ertheilbist, sowie mehrere Versicherungsverträge, die an demselben Tage abgeschlossen sind^gelten als gleichzeitig abgeschlossen.
§ 788. Wird ein Gegenstand, der bereits zum vollen Werthe versichert ist,,nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung,als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist.(Doppclversicherung).
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt diespätere Versicherung, soweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen,ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes.
§ 789. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung derfrüheren Versicherung rechtliche Geltung:
1. wenn bei dem Abschlüsse des späteren Vertrags mit dem Versicherer ver-cinbart wird, daß ihm die Rechte aus der früheren Versicherung abzu-treten sind;
2. wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß:der Versicherer nur insoweit haftet, als der Versicherte sich wegen Zabinngs-unfähigkeit des früheren Versicherers au diesem nicht zu erholen vermag oderals die frühere Versicherung nicht zu Recht besteht;
3. wenn der frühere Versicherer mittelst VcrzichtSanzeige seiner Verpflichtunginsoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherungnöthig ist, und der spätere Versicherer bei der Eingehung der späteren Ver-sicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versickerer gebührt indiesem Falle, obgleich er von seiner Verpflichtung befreit wird, die volle Prämie.
§ 790. Im Falle der Doppclversicherung hat nicht die zuerst genommene^sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühereVersicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegenvon dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Ver-sicherte entweder bei der Eingehung der späteren Versicherung von der früherennoch nicht unterrichtet war oder bei der Eingehung der späteren Versicherung demVersicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sichin diesen Fällen nach den Vorschriften der 895, 896.