Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
149
die Bodmereigelder;die Hcwereigclder;
andere Förderinnen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, UcberfahrtSgclder
oder Güter dienen;der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn
(imaginäre Gewinn);die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
H 780. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kannGlicht versichert werden.
tz 781. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Vcr-licherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung fürfremde Rechnung) und im letzteren Fasle mit oder ohne Bezeichnung der PersondcS Versicherten unter Versicherung bringen.
Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherungfür eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es an-geht"). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daßsie sür fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die, Ver-sicherung für fremde Rechnung zur Anwendung.
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers ge-schlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder fürRechnung „wen es angeht" genommen ist.
§ 782. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nurverbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung der Versicherungvon dem Versicherten beauftragt war oder wenn der Mangel eines solchen Auf-trags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrags dem Versichererangezeigt wird.
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nichtersetzt werden, daß der Versicherte der Versicherung nachträglich zustimmt.
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für denVersicherer von der nachträglichen Zustimmung des Versicherten nicht abhängig.
Der Versicherer, für welchen nach diesen Vorschriften der VersicherungsvertragAnverbindlich ist, kann, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltendmacht, die volle Prämie beanspruchen.
§ 783. Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäfts-führer ohne Auftrag oder einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namengeschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungs-nehmer noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be-nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech-nung sei.
§ 784. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde(Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Ver-langen auszuhändigen.
§ 785. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat eS keinen Einfluß,daß zur Zeit des Abschlusses die Möglichkeit deS Eintritts eines zn ersetzendenSchadens schon ausgeschlossen oder der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachvcrhältniß unterrichtet, so ist derVertrag als Versicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zn er-sehenden Schadens ichon ausgeschlossen war, oder wußte nur der Versicherungsnehmer,daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten war, so ist der Vertrag sür den