Handelsgesetzbuch.
würde, falls der Werth, den das Schiff bei dem Antritte der Reise hatte, unterdie Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.
Es wird vermuthet, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständigeBefriedigung erlangt haben würde. ^
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der deinGläubiger haftenden Fracht entsteht (H 771), wird durch diese Vorschriften nicbtberührt. . .
tz 775. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen dergroßen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an die Stelle desjenigen, wofür dieVergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die im Falle des Verlustes oder der Be-schädigung des Schiffes oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oderder Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen zu zahlen ist, welcherden Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so hafteter in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Weiseversönlich wie den Gläubiger» einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht(§tz 771, 772).
tz 776. Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderenPfandgläubigcrn oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schisssgläubigcrden Vonug.
§ 777. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigeldcr, derBeiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (htz 623, 679,.725, 75l) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach;unter diesen übrigen^ hat das später entstandene vor dem früher entstandenen denVorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus denvon dem Schiffer ans Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften geltenals gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigungdurch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des § 775 und im Falledes von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maß-gabe des 535 Abs. 3 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des h 764 und, wennderjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht,,auch die Vorschrift des § 773 znr Anwendung.
Zehnter Abschnitt.Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel.
Allgemeine 'Dorschriften.
§ 778. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daßSchiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand derSecvcrsicbcrung sein.
§ 779. Es können insbesondere versichert werden:das Schiff;die Fracht;
die Neberfahrtsgclderzdie Güterz