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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Schisfsgläubiger.

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Hir. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen ab-schlossencn Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forde-rungen gleichzurichtenden Forderungen (H 754 Nr. 6);

4. die Forderungen wegen Nichtabliefernng oder Beschädignng von Laduiigs-gütern und Reisegut (tz 754 Nr. 7);

5. die im tz 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen.

tz 769. Bon den im § 768 unter Nr. I, 2, 4, 5 aufgeführten ForderungenPud die dort unter derselben Nummer ausgeführten gleichberechtigt.

Von deu im § 768 unter Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht dagegen diespäter entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sindgleichberechtigt.

Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte ab-geschlossen (h 754 Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleich-zeitig entstanden.

Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich ans Bodmereiverträgen, die vondem Schiffer zur Berichtigung früherer, unter § 768 Nr. 3 fallender Forderungen-eingegangen find, sowie Forderungen aus Beiträgen, die von ihm behufs einer Ver-längerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcherfrüheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäftoder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vor-zugsrecht, welches der früheren Forderung zustand.

§ 77V. Die im § 754 unter Nr. lt) bezeichneten Forderungen stehen alle»übrigen Forderungen von Schiffsglänbigcrn ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Ent-stehung nach.

§ 771. Das Pfandrecht der Schiffsglänbiger an der Fracht (H 756) ist nurso lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händendes Schiffers sind.

Anch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der 766 bis 770 überdie Rangordnung Anwendung.

Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger,solange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schifferssind, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden.

Soweit der Rheder die Fracht einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern,welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zu einem Zheile entgeht, persönlich undzwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher sich für ihn bei einer Ver-theilung des eingezogeuen Betrags nach der geschlichen Rangordi'ung ergiebt.

Dieselbe persönliche Haftung des Rbeders tritt ein in Ansehung der am Ab-ladnngsortc zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seineRechnung abgeladen sind.

§ 772. Verwendet der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrererGläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubiger»,welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlichverkürzt hat.

h 773. Soweit der Rheder in den Fällen der tz§ 764, 765 das Kausgcldeinzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangs-versteigerung, des Verkaufs oder des AufgcbotSverfahrens erloschen sind, in gleicherWeise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung derFracht (§§ 771, 772).

§ 774. Sendet der Rheder, nachdem er von der Forderung eines SchiffS-giäubigerS, für die er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten bat,das Schiff zu einer neuen Reise 757) in See, ohne daß das Interesse tc-Schisssgläubigers es gebietet, so wird er für die Forderung iu Höhe desjenigenBetrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher sich für deu Gläubiger ergeben habe»

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