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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch-

Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigcrs bestimmt sich jedoch nachdem Inhalte des Bodmereivertrags (!) 680).

760. Das einem SchissSglänbiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichemMaße für Kapital, Zinsen, Bodmerciprämie und Kosten.

tz 76l. Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Frachterfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.

Die Klage kann sowohl gegen den Rheder als gegen den Schiffer gerichtetwerden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich daS Schiff im Heimathshafen480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urtheil ist auch gegenüber demRheder wirksam.

762. Auf die Rechte eines SchiffSglänbigers hat es keinen Einfluß, daßder Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlichverpflichtet wird.

Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzungaus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung.

§ 7Kü. Gehört daS Schiff einer Rhederci, so haften das Schiff und dieFracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einemRheder gehörte.

§ 764. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt außer demFalle der im Inland erfolgten Zwangsversteigerung des Schiffes auch durch denvon dem Schiffer im Falle zwingender Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichenBefugnisse bewirkten Verkauf des Schiffes (tz 530); au die Stelle des Schiffes trittfür die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, solange es bei dem Käufer aussteht oder nochin den Händen des Schiffers ist.

Diese Borschriften finden auch auf sonstige Pfandrechte am Schiffe Anwendung.

H 765. Wird außer den im h 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert,so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsglänbigcrmit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgcbotsverfahrenö zu beantragen.

8 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungs-kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (tz 754 Nr. l) vor allen anderenFordernngeu der Schiffsgläubiger den Vorzug.

h 767. Von den im tz 754 unter Nr. 2 bis ö aufgeführten Forderungengehen die die letzte Reise (tz 757) betreffenden Forderungen, zn welchen anch dienach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden,den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen.

Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die einespätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen.

Den im § 754 unter Nr. 3 ausgeführten Schiffsgläubigcrn gebührt jedochwegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welchesibnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die ver-schiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Henervertrag fallen.

Wenn die Bodmcreireise mehrere Reisen im Sinne des § 757 umfaßt, sosteht der Bodmcreigläubigcr denjenigen Schiffsglanbigern nach, deren Forderungendie nach der Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisenbetreffen.

768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen,welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), werden in nachstehenderOrdnung berichtigt:

1. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2);

2. die aus den Dienst- und Heuervcrträgen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);

3. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-kosten (h 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Havcrei (§ 754