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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Schiffsgläubiger.

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bringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege derZwangsvollstreckung verkauft wird;

2. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenal'gal'en, insbesondere dieTonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder;

3. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung;

4. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, HülfS-, Loskaufs- und Reklame-kosten;

^ 5. die Beiträge des Schiffes zur großen Havcrei;

6. die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff vcrl'odmet ist,sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer alssolcher während des Aufenthaltes des Schiffes außerhalb des Heimaths-hafens in Nothfällen abgeschlossen hat 528, 541), auch wenn erMiteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungenaus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oderLeistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchemwährend des Aufenthaltes des Schiffes außerhalb des Hcimathshafens in Noth-fällen zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemachtsind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürf-nisses erforderlich waren;

7. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüterund des im H 673 Abs. 2 erwähnten Reiseguts;

8. die nicht uuter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechts-geschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse undnicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (h 486 Abs. INr. I), sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungenwegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllungeines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführungdes letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (tz 486Abs. 1 Nr. 2);

9. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzuug(§ 485, tz 486 Abs. 1 Nr. 3), auch wenn diese Person zugleich Miteigen-tümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist;

10. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften überdie Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften überdie Invalidenversicherung gegen den Rheder zustehen.

§ 755. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Ver-brämung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und demZubehöre des Schiffes zu.

Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.756. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstrecktsich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderungentstanden ist.

§ 757. Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zuwelcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund einesuenen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

§ 758. Den im h 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern stehtwegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzlichesPfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisenunter denselben Dienst- und Hcuervertrag fallen.

h 759. Auf das dem Bodmereigläubiger nach § 679 zustehende Pfandrechtfinden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht derübrigen Schiffsgläubigcr gelten.

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