Handelsgesetzbuch.
der geretteten Gegenstände ist bei der Bestimmung des HnlfSlohnS nur eine unter-geordnete Rücksicht zu nehmen.
h 748. Bcthciligen sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung,10 wird der Berge- oder Hülfslohn unter sie nach Maßgabe der persönlichen undsachlichen Leistungen der einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich inderselben Gefahr der Rettung von Menschen unterziehen.
h 749. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einemanderen Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischendem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes, sofernnicht durch Vertrag unter ihnen ein anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daßder Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertheil und die übrige Besatzung zu-sammen gleichfalls ein Vierthcil erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgtnach dem Verhältnisse der Heuer, die dem Einzelnen gebührt oder seinem Rangenach gebühren würde.
§ 750. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1. wer seine Dienste aufdringt, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesendenSchiffers das Schiff betritt;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oderder zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige macht.
§ 751. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, insbesondere auch wegen desBerge- und Hülfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenenoder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheits-leistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
Auf die Geltcndmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des § 696entsprechende Anwendung.
tz 752. Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellungdes Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubigerinsoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zurZeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen dieVorschriften des § 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung.
§ 753. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der BergungS- undHülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme derGüter bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, fürdiese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nichterfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Güterngeborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über denBetrag nicht hinaus, welcher bei einer Vertheilung der Kosten über sämmtlicheGegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.
Weunter Abschnitt.Schiffsgläubiger.
h 754. Die uachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs-zläubigerS:
1. die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Be-wachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der Ein-