Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
§ 739. Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wennmehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzungdes einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für de»Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffesmit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffes mit einem drittenverursacht ist.
Achter Abschnitt.Bergung und Hülfsleistuug in Seenoth.
§ 740. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz odertheilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzuug entzogen oder von ihrverlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht,so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfedritter Personen ans einer Seenoth gerettet, so haben diese nur Anspruch aufHülfslohu.
Der Schisssbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schisses steht einAnspruch auf Berge- oder Hülfslohu nicht zu.
§ 74l. Wird noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe desBerge- oder Hülfslohn geschlossen, so kann der Vertrag wegen erheblichen Ueber-maßes der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzterenauf das den Umständen entsprechende Maß verlangt werden.
§ 742. In Ermangelung einer Vereinbarung ist die Höhe des Berge- oderHülfslohns unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessenin Geld festzusetzen.
§ 743. Der Berge- oder HülfSlobn umfaßt zugleich die Vergütung für dieAufwendungen, welche zum Zwecke des Bergens und Rettens geschehen.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die vonden geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle uud sonstigenAbgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzungund Veräußerung dieser Gegenstände.
§ 744. Bei der Bestimmung des Betrags deS Berge- oder Hülfslohnskommen insbesondere in Anschlag der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die ge-leisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenenPersonen, die Gefahr, der sie ihre Person nnd ihre Fahrzeuge unterzogen haben,sowie die Gefahr, die den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, undder nach Abzug der Kosten (§ 743 Abs. 2) verbliebene Werth der letzteren.
h 745. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antragder Parteien nicht auf einen Bruchtheil des Werthes der geborgenen oder gerettetenGegenstände festgesetzt werden.
§ 746. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes dergeborgenen Gegenstände (tz 744) nicht übersteige».
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungenund Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann derBetrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
§ 747. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen, derBergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Ans den, Werth