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Handelsgesetzbuch-
§ 732. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einernicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder übereinen Theil der Ladung durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust,den ein LadungSbctheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprücheaus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann
54V, 541, 612), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzender großen Haverei zu tragen.
Bei der Ermittelung dcS Verlustes ist im Verhältnisse zu den Ladungs-betheiligten in allen Fällen, namentlich nncb im Falle des § 612 Abs. 2, die im§ 711 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen dieseVergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu eiuer etwa ein-tretenden großen Haverei bei (h 718).
h 733. Die in den Fällen der §tz 635, 732 zu entrichtenden Beiträge undeintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen undVergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.
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Zweiter Titel.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
§ 734. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder aufbeiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladungbeschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzungdes einen Schiffes durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, derRhcder dieses Scbiffes nach Maßgabe der htz 485, 486 verpflichtet, den durchden Zusammenstoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schadenzu ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind nicht verpflichtet, zum Ersatzedes Schadens beizutragen.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbcsatzuug gehörigen Personen,für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diese Vorschriftenuicht berührt.
§ 735. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderenSchiffes ein Verschulden zur Last, so findet eiu Anspruch auf Ersatz des dem einenvder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt.
Ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulde» herbeigeführt, so hängtdie Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zn leistenden Ersatzes vonden Umstände», insbesondere davon ab, inwieweit der Zusammenstoß vorwiegendvon Personen der einen oder der anderen Besatzung verursacht worden ist.
§ 736. Die Vorschriften der tztz 734, 735 kommen zur Anwendung ohneUnterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oderim Treiben befinden oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen.
737. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevoreS einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffeseine Folge des Zusammenstoßes war.
738. Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befmidenu»d haben die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegendenPflichten erfüllt, so ist der Rheder des Schiffes von der Verantwortung für denSchaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Znsammenstoß ent-standen ist.