Haverei.
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Die im h 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie ge-rettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
§ 724. Wenn nach dem Havereifall und bis znm Beginne der Löschung amEnde der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (§ 7l)4) oderzu einem Theile verloren geht oder im Werthe verringert, insbesondere gemäß h 722mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine vcrhältnißmäßige Erhöhung der vonden übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.
Ist der Verlust oder die Werthsverringcrung erst nach dem Beginne derLöschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweitdieser zur Berichtigung des Beitrags unzureichend geworden ist, den Vergütungö-berechtigten verloren.
§ 725. Die Vergütungsbercchtigten haben wegen der von dem Schiffe und derFracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern. Auch in An-sehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegendes von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kannjedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Er-werbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemachtwerden.
§ 726. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wirddurch den Havereifall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der An-nahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten ist, für denletzteren bis zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben ^insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgtwäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.
727. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an demBestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo dieReise endet.
§ 728. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohneVerzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sichjedem Betheiligten verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jederBethciligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
§ 729. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein- fürallemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders er-nannten Personen (Dispachcure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforder-lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen,Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
h 73V. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den LadungS -betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, inwelchem nach § 727 die Feststellung und Vertheilung der Schäden zu erfolgen hat.
§ 731. Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor derBerichtigung oder Sicherstellung der letzteren (H 615) nicht ausliefern, widrigen-falls er, unbeschadet der Haftuug der Güter, für die Beiträge persönlich ver-antwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen dieVorschriften des § 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehendePfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung,des Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften,die für das Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.