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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
140
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Handelsgesetzbuch.

2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff undZubehör.

Von dem im Abs. I Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werthderjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach demHavereifall erfolgt sind.

§718. Die Ladung trägt bei:

1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vor-handenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffesendet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beidenFällen diese Güter sich zur Zeit des HavereifallS am Bord des Schiffesoder eines LeichtcrfahrzeugS (§ 706 Nr. 2) befunden haben;

2. mit den aufgeopferten Gütern (tz 711).

719. Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:

1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sach-verständige zu ermittelnde Preis (h 711), welchen sie am Ende der Reisebei dem Beginne und am Orte der Löschung des Schiffes, oder, wenndie Reise durch Verlust des Schiffes endet 714), zur Zeit und amOrte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigenKosten;

2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großenHaverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständigezu ermittelnde Verkaufswerth (§ 712), welchen die Güter im beschädigtenZustande zu der in Nr. I erwähnten Zeit und an dem dort bezeichnetenOrte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;

3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nachh 711 als große Haverei in Rechnung kommt;

4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlittenhaben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im be-schädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher nach § 712für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.

§ 720. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einerspäteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigen-thümer eine Vergütung verlangt.

§ 721. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittheilen:

1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;

2. des Betrage, welcher nach §715 als große Haverei in Rechnung kommt.NcberfahrtSgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes

des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspartsein würden.

§ 722. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einenspäteren Nothfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinemWerthe nach Abzug dieser Forderung bei.

§ 723. Zur großen Haverei tragen nicht bei:

1. die Kriegs- und Mnndvorräthe des Schiffes;

2. die Hener und die Habe der SchiffSbesatznng;

3. das Reisegnt der Reisenden.

Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Havereigehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§711 bis 715Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kuustgegenstände, Geld und Werthpapierewird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnetworden sind (§ 607). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mitdem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rech-nung kommt.