Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
139
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Haverei.

während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnuug insoweit maß-gebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssnmmcn bleiben. Wardie Aufnahme einer Tare nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf dieerforderlichen Ausbesserungen wirklich verwendeten Kosten.

Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist die Abschätzungfür die Schadenberechnung ausschließlich maßgebend.

tz 710. Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Aus-besscrungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit derBeschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.

Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffes, namentlichfür die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theilenoch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.

In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen das Unterschiedszwischen alt und neu ein Drittheil, bei den Ankerkettcn ein Scchstheil, bei denAnkern jedoch nichts abgezogen.

Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werthder noch vorhandenen alten Stücke, welche durch ncne ersetzt sind oder zu ersetzen sind.

Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedszwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodaun von dem ver-bleibenden Betrage der andere Abzng zu machen.

§711. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis be-stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsortebei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben.

In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oderdessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter,Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten inFolge des Verlustes der Güter erspart wird.

Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung dergroßen Haverei verkauft worden sind (h 706 Nr. 7).

h 712. Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörigeBeschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durchSachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigtenZustande am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffs haben,und dem im § 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Kosten, soweitsie in Folge der Beschädigung erspart sind.

§ 713. Die vor, bei oder nach dem Havercifall entstandenen, zur großenHaverei nicht gehörenden Wcrthsverringerungcn und Verluste sind bei der Be-rechnung der Vergütung (tzh 711, 712) in Abzug zu bringen.

§ 714. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen,sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust desSchiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Er-mittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes.

§ 715. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch denFrüchtbctrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde,wenn sie mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser vondem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet.

§ 716. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird überdas Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnisse des Werthes deSSchiffes und der Ladung und des Betrags der Fracht vertheilt.

tz 717. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei demBeginne der Löschung hat;