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Handelsgesetzbuch.
Die sämmtlichen Aufcnthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fort-dauer des Grundes in Rechnung, der daS Einlaufen in den Nothhafeu her-beigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung desSchiffes, so kommen außerdem die Aufenthaltskosteu nur bis zu dem Zelt-punkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein könne».
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit znrgroßen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist.5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wird.
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Be-schädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person derSchiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet wird, dieHeilungs- und Begräbnißkosten sowie die nach den Htz 553, 554 dieses Gesetz-buchs und den htz 49, 5l der Seemannsordnung zu zahlenden Belohnungenbilden die große Haverei.L. Wenn im Falle der AnHaltung des Schiffes durch Feinde oder SeeräuberSchiff und Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt unddie Auslösung der Geißeln entstehenden Kosten die große Haverei.7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der-Reise erforderlichen Gelder Verluste nnd Kosten verursacht oder wenn durchdie Auseinandersetzung nnter den Betheiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust au den während der Reiseverkauften Gütern; die Bodmcrciprämie, wenn das erforderliche Geld durchBodmerei aufgenommen wird, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämiefür die Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten für die Ermitte-lung der Schäden u»d für die Aufmachung der Rechnung über die großeHaverei (Dispache).
tz 707. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden an-gesehen :
1. die Verluste nnd Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der inFolge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldentstehen;
2. die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mitErfolg rcklamirt werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörsund der Ladung, selbst wenn, um der Straudung oder Nchmung zu ent-gehen, geprangt worden ist.
§ 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schndensberecb-nung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegen-stände betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küsten-schiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetzefür zulässig erklärt sind (tz 566);'
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifestoder Ladcbuch Auskunft giebt;
3. Kostbarkeiten, Kuustgcgcnstände, Geld nnd Werthpapierc, die dem Schiffernicht gehörig bezeichnet worden sind (§ 607).
§ 709. Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des Schiffes entstandene, zurareßc» Havc'ei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reiseerfolgt, am Orte der Ausbesserung nnd vor dieser, sonst an dem Orte, wo dieReise endet, durch Sachverständige zu ermitteln unv zu schätzen. Die Tare mußdie Veranschlagung der erforderlichen Ausbesseruugskostcn enthalten. Sie ist, wenn