Haverei.
137
705. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörendenBeschädigung wird durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstandspäter trifft, sei cs, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht,nur dann aufgehoben, wenn der spätere Unfall mit dem früheren in keinemZusammenhange steht, und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den frühereilSchaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden ge-wesen wäre.
Sind jedoch vor dem Eintritt! des späteren Unfalls zur Wiederherstellung desbeschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieserder Anspruch auf Vergütung bestehen.
§ 706. Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor,vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse der h§ 700, 702, 703 insoweit vor-handen sind, als in den folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist:
1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen,Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oderAnkerketten geschlippt oder gekappt werden.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiffoder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise inLeichterfahrzeuge übergeladen wird.
ES gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden,der bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen indaS Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt wird, sowie der Schaden,den die Ladung auf dem Leichterfahrzeug erleidet.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, soliegt große Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur, wenneS zum Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung ent-stehenden Schäden als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung des Unterganges auf den Strand ge-setzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig be-funden (h 479), so findet eine Havereivertheilung nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiffund Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die durchdie Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringungverwendeten Kosten uud die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladungabsichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladungim Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einenNothhafen einläuft, insbesondere wenn daS Einlaufen zur nothwendigenAusbesserung eines Schadens erfolgt, den das Schiff während der Reise er-litten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei die Kosten desEinlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufent-haltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührendeHeuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzungam Lande, solange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner,falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Noth-hafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des VerbringenSvon Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladungam Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie wieder an Bord gebrachtwerden kann.