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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

setzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Ge-fahr maßgebend.

Wird die Bodmereireise in einem anderen als in ihrem Bestimmungshafen be-endet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen-Vasen nach dem Ablaufe der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der acht-tägigen Zahlungsfrist (§ 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem Tageder endgültigen Einstellung der Reise berechnet.

Soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 ein Anderes ergiebt,kommen auch in diesen Fällen die Vorschriften der §h 688 bis 697 zur Anwendung.

tz 699. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts wird dadurch nichtausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer desSchiffes oder der Ladung oder beider ist oder daß er auf Grund einer besonderenAnweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.

Siebenter Abschnitt.Haverei.

Erster Titel.

Kroße (gemeinschaftliche) Kaverei und besondere Kcrverei.

§ 70Y. Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zumZwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oderauf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregelnferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke auf-gewendet werden, sind große Haverei.

Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich ge-tragen.

§ 7VI. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall ver-ursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen,sind besondere Haverei.

Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung,von jedem für sich allein, getragen.

§ 702. Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird da-durch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Drittenoder auch eines Bethätigten herbeigeführt ist.

Der Betheiligtc, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedochnicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondernist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch er-leiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.

Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägtdie Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der 485, 486.

§ 703. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auchdie Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklichgerettet worden ist.

§ 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wirddadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird,nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.