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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Bodmcrci.

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Z 69V. Dem Bodmereigläubigcr fällt weder die große noch die besondereHcwcrei zur Last.

Soweit jedoch die verbodmeteii Gegenstände dnrch große oder besondere Havercizur Befriedigung des Bodmcrciglänbigcrs unzmcichcnd werden, hat er den bierausentstehenden Nachtheil zu tragen.

691. Jeder der verbodmeten Gegenstände baftet dein Bodmereigläubiger fürdie ganze Bodmereischuld.

Sobald das Schiff im Bestimmungshafen der Bodmereircise angekommen ist,kann der Gläubiger die verbodmeten Gegenstände mit Arrest belegen lassen; zurAnordnung des Arrestes ist nicht erforderlich, daß ein Arrestgrund glaubhaft ge-macht wird.

tz 692. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmetenGegenstände zu sorgen; er darf olme dringende Gründe keine Handlung vornehmen,durch welche die Gefahr für den Bodmereigebcr eine größere oder eine andere wird,als dieser bei dem Abschlüsse des Vertrags voraussetzen mußte.

Handelt der Schiffer diesen Vorschriften zuwider, so ist er dem Bodmereigläubigerfür den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 512).

§ 693. Verändert der Schiffer willkürlich die Bodmereircise oder weicht ervon dem ihr entsprechenden Wege willkürlich ab oder setzt er nach ihrer Beendigungdie verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr aus, ohne daß dasInteresse deS Gläubigers es gebietet, so haftet er dem Gläubiger für die Bodmerei-schuld insoweit persönlich, als dieser aus den verbodmeten Gegenständen seine Be-friedigung nicht erhält, es sei denn, daß die unterbliebene Befriedigung durch dieVeränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.

tz 694. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor der Befriedigung oderSichcrstcllung des Gläubigers weder ganz noch theiiweise ausliefern, widrigenfallser dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, alsdieser ans den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigtwerden können.

Es wird vermuthet, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hättecrlanacn können.

h 695. Hat der Rheder in den Fällen der §tz 692 bis 694 die Handlungs-weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften deS § 512 Abs. 2, 3zur Anwendung.

h 696. Wird zur Zahlungszcit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sichder Gläubiger aus den vcrbodineteu Gegenständen befriedigen. Die Befriedigungerfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.

In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen den Schifferoder den Rheder zu richten; das gegen den Schisser crgangene Urtheil ist auch gegen-über dem Rheder wirksam. In Ansehung der Ladung ist die Klage vor der Aus-liefernng gegen den Schiffer zu richten.

Zum Nachtheil eines dritten Enverbers, der den Besitz der verbodmeten Ladungin gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Ge-brauch machen.

§ 697. Der Emvfänger, dem bei der Annahme der verbodmeten Güter be-kannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für dieSchuld bis zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben,insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgtwäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können,

h 698. Wird vor dem Antritte der Bodmereircise die Unternehmung auf-gegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld andem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sichjedccb eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herab-