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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Handelsgesetzbuch.

3. den Betrag der Bodmcrciprämie oder den Gesammtbctrag der dem Gläubigerzu zahlenden Summe;

4. die Bezeichnung, der verbodmeten Gegenstände;5>, die Bezeichnung deS Schiffes und des Schiffers;

6. die Bodmcreircise;

7. die Zeit, zu welcher die Bodmercischuld gezahlt werden soll;

8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;

9. die Bezeichnung der Urkunde im Terte als Bodmereibrief oder die Erklärung,,daß die Schuld als Bodmercischuld eingegangen ist, oder eine andere das-Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;

10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht,haben;

11. den Tag und den Ort der Ausstellung;

12. Die Unterschrift des Schiffers.

Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter-Form zu ertheilen.

tz 684. Auf Verlangen deS Bodmcrcigebcrs ist der Bodmereibrief, sofern nicht-daS Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Orderzn stelle». Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmcrcigebcrs-zn versieben.

§ 685. Ist vor der Ausstellung des Bodmercibriefs die Nothwendigkeit derEiugchuug des Geschäfts vou dem deutschen Konsul uud iu dessen Ermangelungvon dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung,,sofern es aber auch au eiuer solchen fehlt, von den Schiffsossizicren urkundlich be-zeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäftes indemvorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.

§ 686. Der Bodmcrcigcbcr kaun die Ausstellung des Bodmereibricfs immehreren Eremplarcn verlangen.

Werden mehrere Eremplarc ausgestellt, so ist in jedem Eremplar anzugeben^,wie viele ertheilt sind.

Der Einwand, daß der Schiffer zur Eiugchuug des Geschäfts überhaupt oder-iu dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den In-dossatar zulässig.

687. Die Bodmercischuld ist, sofern uicht in dem Bodmereibriefe selbst eineandere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmercireise undam achten Tage nach der Ankunft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen.

Von dein Zahlungstag an lausen Zinsen von der ganzen Bodmercischuld ein-schließlich der Prämie. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Prämienach Zeit bedungen ist; die Zcitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmerei--kapitals.

§ 688. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmercischuld dem lcgiti--mirtcn Inhaber auch mir eincS Exemplars deS Bodmercibriefs nicht verweigertwerden.

Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dicscs Exemplars verlaugt werden, aufwelchem über die Zahlung zu quittucn ist.

§ 689. Melden sich mehrere Icgitimirtc Bodmcreibriefsiuhabcr, so sind siesämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmetcn Gegenstände befreit wer-den sollen, öffentlich oder, falls dies nicht thnnlich ist, sonst in sicherer Weise zrrbintcrlcgcn und die Bodmcreibricfsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabeder Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.

Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht erfolgen, so ist der Hinterleger befugt^über sein Verfahre» uud dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zn lassenuud die daraus entstehenden Kosten vou der Bodmercischuld abzuziehen.