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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Bodmerei.

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Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischendem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften deS vierten Abschnitts, soweit dieNatur der Sacbe ihre Anwendung zuläßt.

677. Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähntnird, so sind darunter, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueber-fahrtsgelder zu verstehen.

h 678. Die auf das AuSwanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden,auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Borschriften diesesAbschnitts nicht berührt.

Sechster Abschnitt.Sodmerei.

679. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsgeschäft, welches-von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befug-nisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht;md Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art einge-gangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten(verbodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich haltenkann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmcrcireise),tz 680. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen einge-gangen werden:

1. während sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens befindet, zumZwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §tz 528, 533 bis5-lO, 542;

2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zumZwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabeder tztz 535, 542, 632.

Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen,5n allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladungaber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.

In der Verbvdmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Ver-bodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff nnd Ladung verbodmct,so gilt die Fracht als mitverbodmet.

Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch nichtentzogen ist.

Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist,iann verbodmet werden.

tz 681. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Ueberein-kommen der Parteien überlassen.

Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auchdie Zinsen.

§ 682. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief aus-gestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte,ivelchc ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses«in einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.

683. Der Bvdmereigebcr kann verlangen, daß der Bodmereibries enthält:

1. den Namen des Bodmereigläubigers;

2. den Kapitall'etrag der Bodmereischuld;