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Handelsgesetzbuch.
h 667. Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von»dem UeberfahrtSvertrag erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderenin seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nurdie Hälfte des UeberfahrtSgeldes zu zahlen.
Wenn nach dem Antritte der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der-erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgcld zu zahlen.
h 668. Der UeberfahrtSvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen ZufalldaS Schiff verloren geht (§ 628 Abs. I Nr. I).
669. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein,Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werdenkann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reisedurch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einemder vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt oder wenn das Schiff hauptsächlich zurBeförderung von Gütern bestimmt ist und die Unternehmung unterbleiben muß,weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können.
tz 67V In allen Fällen, in denen nach den KZ 668, 669 der Ueberfahrts-vertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat derReisende das Ueberfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen.Reise zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des § 63 l,maßgebend,
671. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat derReisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle UeberfahrtSgeld?u zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zumSicdcrantritrc der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auchdie nach dem UeberfahrtSvertrag in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden.Pflichten weiter zu erfüllen.
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleichguten Schiffsgclegenhcit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte-des Reisenden nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich derReisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von.Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch.
§ 672. Für die Beförderung des Rciseguts, welches der Reisende nach demUeberfahrtSvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nicht ein Anderesbedungen ist, neben dem UeberfahrtSgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.
673. Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der§§ 561, 593, 617 Anwendung.
Ist daS Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten über-nommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die Vor-schrift der tztz 606 bis 610.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdemdie Vorschriften der tz§ 563 bis 565, 619 Anwendung.
§ 674. Der Verfrachter hat wegen des UeberfahrtSgeldes an den von demReisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
DaS Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oderhinterlegt sind.
h 675. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in AnsehungdcS an Bord befindlichen Reiseguts des Verstorbenen das Interesse der Erben nachden Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
676. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten ver-frachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte